Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gel­tung
1.1. Nach­ste­hende Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gungen gelten nur im Ver­kehr
mit Kauf­leuten, Per­so­nen­ge­sell­schaften und Kör­per­schaften des
pri­vaten Rechts. Sie finden auf alle Ver­träge, Lie­fe­rungen und sons­tige
Leis­tungen Anwen­dungen. Ein­kaufs­be­din­gungen des Käu­fers oder
Abwei­chungen von diesen AGB, finden nur bei aus­drück­li­cher
Aner­ken­nung durch den Ver­käufer Anwendung.


2. Angebot und Abschluss 
2.1. Alle Ange­bote sind frei­blei­bend.
2.2. Auf­träge gelten als ange­nommen, wenn sie durch den Ver­käufer
ent­weder schrift­lich bestä­tigt oder unver­züg­lich nach Auf­trags­ein­gang
bzw. ter­min­gemäß aus­ge­führt werden. Dann gilt die Rech­nung als
Auf­trags­be­stä­ti­gung.
2.3. Die Preise ver­stehen sich, falls nichts anderes ver­ein­bart ist, Free on
Board (Inco­terms) Verschiffungsland.


3. Lie­fer­fristen und Verzug
3.1. Sofern nicht eine schrift­liche, aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­nete
Zusage des Ver­käu­fers vor­liegt, gilt eine Lie­fer­frist nur als annä­hernd
ver­ein­bart.
3.2. Die Lie­fer­frist ver­län­gert sich – auch inner­halb eines Ver­zuges –
ange­messen bei Ein­tritt Höherer Gewalt, Streiks, Aus­sper­rungen,
Ein­griffen natio­naler und inter­na­tio­naler Behörden, sowie allen
unvor­her­ge­se­henen, nach Ver­trags­ab­schluss ein­ge­tre­tenen
Hin­der­nissen, die der Ver­käufer nicht zu ver­treten hat, soweit solche
Hin­der­nisse nach­weis­lich auf die Lie­fe­rung der ver­kauften Pro­dukte
von erheb­li­chem Ein­fluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese
Umstände bei dem Lie­fe­ranten des Ver­käu­fers und deren
Unter­lie­fe­ranten ein­treten. Der Käufer kann vom Ver­käufer die
Erklä­rung ver­langen, ob er zurück­treten oder inner­halb ange­mes­sener
Frist lie­fern will. Erklärt sich der Ver­käufer nicht, kann der Käufer
zurück­treten. Scha­den­er­satz­an­sprüche sind in diesen Fällen
aus­ge­schlossen.
3.3. Für durch Ver­schulden seines Vor­lie­fe­ranten ver­zö­gerte oder
unter­blie­bene Lie­fe­rungen (Unmög­lich­keit) hat der Ver­käufer in keinem
Fall ein­zu­stehen. Der Ver­käufer ver­pflichtet sich jedoch, even­tu­elle
Ersatz­an­sprüche gegen den Vor­lie­fe­ranten an den Käufer abzu­treten.
3.4. Das Recht des Käu­fers zum Rück­tritt nach frucht­losem Ablauf einer
dem Ver­käufer gesetzten ange­mes­senen Nach­frist bleibt unbe­rührt.
3.5. Die gekaufte Ware ist inner­halb der ver­ein­barten Lie­fer­frist
abzu­nehmen, ohne dass es der Set­zung einer Nach­frist bedarf. Bei
Abnah­me­verzug durch den Käufer ist der Ver­käufer berech­tigt, die
Ware zu lie­fern und zum ver­ein­barten Preis zu berechnen oder vom
Ver­trag zurück­zu­treten. An den ver­ein­barten Preis ist der Ver­käufer nur
für die ver­ein­barte Lie­fer­zeit gebunden; ist der Tages­preis bei
ver­spä­tetem Abruf höher, so wird dieser zugrunde gelegt.
3.6. Der Käufer ist gehalten, Teil­lie­fe­rungen anzu­nehmen, soweit dies
zumutbar ist.
3.7. Eine Rück­gabe aus­ge­lie­ferter Ware (Retoure) ist nur auf­grund
aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung mit dem Ver­käufer mög­lich. Wird
den­noch Ware zurück­ge­geben, so gilt die bloße Rück­gabe nicht als
Aner­ken­nung einer Gut­schrift, auch wenn der Waren­emp­fang quit­tiert
wird.
3.8. Werden dem Ver­käufer nach Ver­trags­ab­schluss Tat­sa­chen,
ins­be­son­dere Zah­lungs­verzug hin­sicht­lich frü­herer Lie­fe­rungen,
bekannt, die nach pflicht­ge­mäßen kauf­män­ni­schen Ermessen auf eine
wesent­liche Ver­mö­gens­ver­schlech­te­rung schließen lassen, ist der
Ver­käufer berech­tigt, Vor­kasse zu ver­langen und im Wei­ge­rungs­fall
vom Ver­trag zurück­zu­treten, wobei bereits erfolgte Teil­lie­fe­rungen
sofort fällig gestellt werden.


4. Ver­sand und Gefahren­über­gang
4.1. Ver­sandweg und –mittel sind, soweit nicht anders ver­ein­bart, der Wahl
des Ver­käu­fers über­lassen.
4.2. Für den Gefahren­über­gang gelten die gesetz­li­chen Vor­schriften (§ 447
BGB), und zwar unab­hängig davon, ob die Ver­sen­dung vom
Erfül­lungsort erfolgt und wer die Fracht­kosten trägt.
4.3. Wird der Ver­sand auf Wunsch oder aus Ver­schulden des Käu­fers
ver­zö­gert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käu­fers. In
diesem Fall steht die Anzeige zur Lie­fer­be­reit­schaft dem Ver­sand
gleich.


5. Verpackung/ Trans­port­hilfs­mittel
5.1. Die Aus­wahl der Verpackung/ Trans­port­hilfs­mittel sind, soweit nicht
anders ver­ein­bart, der Wahl des Ver­käu­fers überlassen.


6. Zah­lungs­be­din­gungen
6.1. Zah­lung ist, soweit nichts anderes ver­ein­bart, sofort nach Erhalt der
Rech­nung ohne jeden Abzug frei Zahl­stelle des Ver­käu­fers zu leisten.
Zah­lung durch Wechsel bedarf der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung.
6.2. Der Käufer darf nur mit unbe­strit­tenen oder rechts­kräftig fest­ge­stellten
For­de­rungen auf­rechnen; Zurück­be­hal­tungs­rechte stehen ihm nur zu,
soweit sie auf dem­selben Ver­trags­ver­hältnis bestehen. Ist der gel­tend
gemachte Mangel im Ver­hältnis zum Kauf­preis der bemän­gelten Ware
bzw. des gesamten Auf­trages gering­fügig, so ist die Ver­wei­ge­rung der
Kauf­preis­zah­lung grund­sätz­lich aus­ge­schlossen.
6.3. Ein­sei­tige Rech­nungs­ab­züge für die Ent­sor­gung von Ver­pa­ckungen
oder Ver­pa­ckungs­ma­te­rial, ins­be­son­dere Trans­port­ver­pa­ckungen, sind
nicht statt­haft.


7. Män­gel­haf­tung
7.1. Die Ware ist sofort beim Emp­fang zu prüfen. Män­gel­rügen und
sons­tige Rekla­ma­tionen, auch hin­sicht­lich zuge­si­cherter
Eigen­schaften, müssen spä­tes­tens inner­halb von 7 Arbeits­tagen beim
Ver­käufer vor­liegen.
7.2. Bean­stan­dete Ware ist sach­gemäß zu lagern und zu behan­deln.
Rück­sen­dungen können nur mit Ein­ver­ständnis des Ver­käu­fers
erfolgen. Ange­bro­chene Fässer bzw. sons­tige ange­bro­chene
Ver­pa­ckungen werden nicht zurück­ge­nommen.
7.3. Sollen Waren unmit­telbar an den Abnehmer des Käu­fers gelie­fert
werden, so ist der Käufer für die Ein­hal­tung der beiden oben
vor­ste­henden Absätze ver­ant­wort­lich.
7.4. Bei berech­tigten Bean­stan­dungen erfolgt nach Wahl des Ver­käu­fers
Gut­schrift oder Ersatz durch Lie­fe­rung man­gel­freier Ware. Ist die
Ersatz­lie­fe­rung feh­ler­haft, hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht
auf Min­de­rung oder Wand­lung.
7.5. Fehlt der ver­kauften Ware im Zeit­punkt des Gefahren­über­gangs eine
zuge­si­cherte Eigen­schaft, so steht dem Käufer ein Rück­tritts­recht zu.
Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung kann er nur ver­langen, soweit die
Zusi­che­rung den Zweck ver­folgte ihn hier­gegen abzusichern.


8. All­ge­meine Haf­tungs­be­gren­zung
8.1. Die Haf­tung des Ver­käu­fers richtet sich aus­schließ­lich nach den in den
vor­ste­henden Abschnitten getrof­fenen Ver­ein­ba­rungen.
Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Käu­fers aus Ver­schulden bei
Ver­trags­ab­schluss, Ver­let­zung ver­trag­li­cher Neben­pflichten und
uner­laubter Hand­lung sind aus­ge­schlossen, sind aus-geschlossen, es
sei denn, sie beruhen auf grobem Ver­schulden des Ver­käu­fers oder
einem seiner Erfül­lungs­ge­hilfen. Bei Ver­let­zung wesent­li­cher
Ver­trags­pflichten haftet der Ver­käufer auch bei leichter Fahr­läs­sig­keit;
in diesem Falle beschränkt sich seine Haf­tung jedoch auf Ersatz
vor­her­seh­barer und typi­scher Schäden. Diese Ansprüche ver­jähren ein
halbes Jahr nach Emp­fang der Ware durch den Käufer.
8.2. Ansprüche aus dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleiben von den vor­ste­henden Rege­lungen unberührt.


9. Lebens­mit­tel­recht­liche Bestim­mungen
9.1. Erfolgen Pro­be­ent­nahmen durch staat­liche Stellen, so ist für den
Ver­käufer eine Gegen­probe sicher­zu­stellen und die Pro­ben­nahme dem
Ver­käufer unver­züg­lich zu melden.


10. Eigen­tums­vor­be­halt
10.1. Die gelie­ferte Ware bleibt bis zur voll­stän­digen Bezah­lung des
Kauf­preises und Til­gung aller aus der Geschäfts­ver­bin­dung
bestehenden For­de­rungen als Vor­be­halts­ware Eigentum des
Ver­käu­fers. Dies gilt auch dann, wenn Zah­lungen auf beson­ders
bezeich­nete For­de­rungen geleistet werden. Die Ein­stel­lung ein­zelner
For­de­rungen in eine lau­fende Rech­nung oder die Sal­die­rung und
deren Aner­ken­nung heben den Eigen­tums­vor­be­halt nicht auf. Wird mit
der Bezah­lung des Kauf­preises durch den Käufer eine wech­sel­mä­ßige
Haf­tung durch uns begründet, so erlischt der Eigen­tums­vor­be­halt des
Ver­käu­fers nicht vor Ein­lö­sung des Wech­sels durch den Käufer als
Bezo­genen.
10.2. Bei Ver­let­zung wich­tiger Ver­trags­pflichten des Käu­fers, ins­be­son­dere
bei Zah­lungs­verzug, ist der Ver­käufer zur Rück­nahme der berech­tigt
und der Käufer zur Her­aus­gabe der Ware ver­pflichtet. In der
Zurück­nahme sowie der Pfän­dung der Ware durch den Ver­käufer liegt
ein Rück­tritt vom Ver­trag nur dann, wenn der Ver­käufer dies
aus­drück­lich schrift­lich erklärt. Bei Pfän­dungen Dritter hat der Käufer
den Ver­käufer unver­züg­lich schrift­lich und bei Gefahr im Ver­zuge auch
fern­münd­lich zu benach­rich­tigen.
10.3. Die Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­ware erfolgt für den Ver­käufer als
Her­steller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu ver­pflichten. Die
ver­ar­bei­tete Ware gilt als Vor­be­halts­ware im Sinne dieser
Bedin­gungen. Wird die Vor­be­halts­ware mit anderen, dem Ver­käufer
nicht gehö­renden Waren ver­ar­beitet oder untrennbar ver­mischt, so
erwirbt der Ver­käufer das Mit­ei­gentum an der neuen Sache im
Ver­hältnis des Rech­nungs­wertes der Vor­be­halts­ware zum
Rech­nungs­wert der anderen ver­wen­deten Ware z.Zt. der Ver­ar­bei­tung
oder Ver­mi­schung. Die so ent­ste­henden Mit­ei­gen­tums­rechte gelten
als Vor­be­halts­ware im Sinne dieser Bestim­mungen. Werden die Waren
des Ver­käu­fers mit anderen Waren zu einer ein­heit­li­chen Sache
ver­mischt oder ver­mengt und ist die andere Sache als Haupt­sache
anzu­sehen, so gilt als ver­ein­bart, dass der Käufer dem Ver­käufer
anteils­mäßig Mit­ei­gentum über­trägt, soweit die Haupt­sache ihm gehört.
Für die durch Ver­ar­bei­tung und Ver­mi­schung ent­ste­hende Sache gilt
im übrigen das gleiche wie für die Vor­be­halts­ware.
10.4. Eine Abtre­tung der For­de­rungen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der
Vor­be­halts­ware an Dritte ist dem Käufer nicht erlaubt. Eine Abtre­tung
im Wege des echten Fac­to­ring ist dem Käufer unter der Vor­aus­set­zung
gestattet, dass dies dem Ver­käufer unter Bekannt­gabe der Fac­to­ring
Bank und der dort unter­hal­tenden Konten ange­zeigt wird und der
Fac­to­ring Erlös den Wert der gesi­cherten For­de­rung des Ver­käu­fers
über­steigt. Mit der Gut­schrift des Fac­to­ring Erlöses wird die For­de­rung
des Ver­käu­fers sofort fällig.
10.5. Der Ver­käufer ver­pflichtet sich, die ihm zuste­henden Siche­rungen
inso­weit frei­zu­geben, als ihr Wert die zu sichernden For­de­rungen,
soweit diese noch nicht begli­chen sind, um mehr als 25% übersteigt.


11. Daten­schutz
11.1. Der Käufer wird hiermit davon infor­miert, dass der Ver­käufer die im
Rahmen der Geschäfts­tä­tig­keit gewon­nenen per­so­nen­be­zo­genen
Daten­gemäß den Bestim­mungen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setzes
ver­ar­beitet.


12. Anwend­bares Recht
12.1. Für die gesamte Geschäfts­be­zie­hung gilt das in der Bun­des­re­pu­blik
Deutsch­land gel­tende Recht unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts, und
zwar auch dann, wenn die Lie­fe­rungen direkt von einer mit dem
Ver­käufer ver­bun­denen oder für den jewei­ligen Auf­trag in
geschäft­li­cher Bezie­hung ste­henden aus­län­di­schen Lie­fer­firma
erfolgen.


13. Erfül­lungsort und Gerichts­stand
13.1. Erfül­lungsort und Gericht­stand für alle sich erge­benden Strei­tig­keiten
ist der Haupt­sitz des Verkäufers.


Fas­sung vom 13. Mai 2019