Conditions générales de ventes
1. Geltung 
1.1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur im Verkehr 
mit Kaufleuten, Personengesellschaften und Körperschaften des 
privaten Rechts. Sie finden auf alle Verträge, Lieferungen und sonstige 
Leistungen Anwendungen. Einkaufsbedingungen des Käufers oder 
Abweichungen von diesen AGB, finden nur bei ausdrücklicher 
Anerkennung durch den Verkäufer Anwendung.
2. Angebot und Abschluss 
2.1. Alle Angebote sind freibleibend. 
2.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer 
entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang 
bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als 
Auftragsbestätigung. 
2.3. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, Free on 
Board (Incoterms) Verschiffungsland.
3. Lieferfristen und Verzug 
3.1. Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete 
Zusage des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd 
vereinbart. 
3.2. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – 
angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, 
Eingriffen nationaler und internationaler Behörden, sowie allen 
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen 
Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche 
Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte 
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese 
Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und deren 
Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die 
Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener 
Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer 
zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen 
ausgeschlossen. 
3.3. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder 
unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) hat der Verkäufer in keinem 
Fall einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, eventuelle 
Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. 
3.4. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer 
dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. 
3.5. Die gekaufte Ware ist innerhalb der vereinbarten Lieferfrist 
abzunehmen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Bei 
Abnahmeverzug durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, die 
Ware zu liefern und zum vereinbarten Preis zu berechnen oder vom 
Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur 
für die vereinbarte Lieferzeit gebunden; ist der Tagespreis bei 
verspätetem Abruf höher, so wird dieser zugrunde gelegt. 
3.6. Der Käufer ist gehalten, Teillieferungen anzunehmen, soweit dies 
zumutbar ist. 
3.7. Eine Rückgabe ausgelieferter Ware (Retoure) ist nur aufgrund 
ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Verkäufer möglich. Wird 
dennoch Ware zurückgegeben, so gilt die bloße Rückgabe nicht als 
Anerkennung einer Gutschrift, auch wenn der Warenempfang quittiert 
wird. 
3.8. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, 
insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, 
bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen auf eine 
wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der 
Verkäufer berechtigt, Vorkasse zu verlangen und im Weigerungsfall 
vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen 
sofort fällig gestellt werden.
4. Versand und Gefahrenübergang 
4.1. Versandweg und –mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl 
des Verkäufers überlassen. 
4.2. Für den Gefahrenübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 
BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom 
Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. 
4.3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers 
verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In 
diesem Fall steht die Anzeige zur Lieferbereitschaft dem Versand 
gleich.
5. Verpackung/ Transporthilfsmittel 
5.1. Die Auswahl der Verpackung/ Transporthilfsmittel sind, soweit nicht 
anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.
6. Zahlungsbedingungen 
6.1. Zahlung ist, soweit nichts anderes vereinbart, sofort nach Erhalt der 
Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. 
Zahlung durch Wechsel bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 
6.2. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten 
Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, 
soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis bestehen. Ist der geltend 
gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten Ware 
bzw. des gesamten Auftrages geringfügig, so ist die Verweigerung der 
Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen. 
6.3. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungen 
oder Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind 
nicht statthaft.
7. Mängelhaftung 
7.1. Die Ware ist sofort beim Empfang zu prüfen. Mängelrügen und 
sonstige Reklamationen, auch hinsichtlich zugesicherter 
Eigenschaften, müssen spätestens innerhalb von 7 Arbeitstagen beim 
Verkäufer vorliegen. 
7.2. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. 
Rücksendungen können nur mit Einverständnis des Verkäufers 
erfolgen. Angebrochene Fässer bzw. sonstige angebrochene 
Verpackungen werden nicht zurückgenommen. 
7.3. Sollen Waren unmittelbar an den Abnehmer des Käufers geliefert 
werden, so ist der Käufer für die Einhaltung der beiden oben 
vorstehenden Absätze verantwortlich. 
7.4. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers 
Gutschrift oder Ersatz durch Lieferung mangelfreier Ware. Ist die 
Ersatzlieferung fehlerhaft, hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht 
auf Minderung oder Wandlung. 
7.5. Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine 
zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. 
Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die 
Zusicherung den Zweck verfolgte ihn hiergegen abzusichern.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung 
8.1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den 
vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. 
Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei 
Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und 
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sind aus-geschlossen, es 
sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Verkäufers oder 
einem seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung wesentlicher 
Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit; 
in diesem Falle beschränkt sich seine Haftung jedoch auf Ersatz 
vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ein 
halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer. 
8.2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
9. Lebensmittelrechtliche Bestimmungen 
9.1. Erfolgen Probeentnahmen durch staatliche Stellen, so ist für den 
Verkäufer eine Gegenprobe sicherzustellen und die Probennahme dem 
Verkäufer unverzüglich zu melden.
10. Eigentumsvorbehalt 
10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des 
Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung 
bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des 
Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders 
bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzelner 
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und 
deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird mit 
der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige 
Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des 
Verkäufers nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als 
Bezogenen. 
10.2. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers, insbesondere 
bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der berechtigt 
und der Käufer zur Herausgabe der Ware verpflichtet. In der 
Zurücknahme sowie der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt 
ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies 
ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen Dritter hat der Käufer 
den Verkäufer unverzüglich schriftlich und bei Gefahr im Verzuge auch 
fernmündlich zu benachrichtigen. 
10.3. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als 
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die 
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser 
Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer 
nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so 
erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im 
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum 
Rechnungswert der anderen verwendeten Ware z.Zt. der Verarbeitung 
oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten 
als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Werden die Waren 
des Verkäufers mit anderen Waren zu einer einheitlichen Sache 
vermischt oder vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache 
anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer 
anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. 
Für die durch Verarbeitung und Vermischung entstehende Sache gilt 
im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 
10.4. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der 
Vorbehaltsware an Dritte ist dem Käufer nicht erlaubt. Eine Abtretung 
im Wege des echten Factoring ist dem Käufer unter der Voraussetzung 
gestattet, dass dies dem Verkäufer unter Bekanntgabe der Factoring 
Bank und der dort unterhaltenden Konten angezeigt wird und der 
Factoring Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers 
übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung 
des Verkäufers sofort fällig. 
10.5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen 
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, 
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
11. Datenschutz 
11.1. Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im 
Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen 
Datengemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes 
verarbeitet.
12. Anwendbares Recht 
12.1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik 
Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und 
zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit dem 
Verkäufer verbundenen oder für den jeweiligen Auftrag in 
geschäftlicher Beziehung stehenden ausländischen Lieferfirma 
erfolgen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand 
13.1. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten 
ist der Hauptsitz des Verkäufers.
Fassung vom 13. Mai 2019